§
1 Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.
Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen
des Erwerbers, werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist.
§
2 Zustandekommen des Vertrages
Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Aufträge
und Lieferverträge sowie etwaige besondere
Zusicherungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Lieferanten. Auf diese
Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund
schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
Abbildung und Angaben in Katalogen und Prospekten
sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht für verbindlich erklärt sind.
Geringe Abweichungen, die bei der Möbelherstellung
unvermeidbar sind, bleiben vorbehalten. Ebenso
bleiben geringfügige oder für den Besteller
günstige Änderungen der Modelle, der
Konstruktion oder der Ausstattung vorbehalten.
§
3 Preis
1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu
den Preisen und Bedingungen der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die darin genannten
Preise sind verbindlich.
2. Die Preise verstehen sich, soweit nichts besonderes
vereinbart ist, ab Herstellerwerk oder ab Auslieferungslager
zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden
Mehrwertsteuer. . Bei tatsächlichen oder
vereinbarten Lieferungsfristen von länger
als vier Monaten oder bei Sukzessivlieferungsverträgen
wird, wenn keine entgegenstehende Vereinbarung
getroffen ist, der am Liefertag gültige Preis
berechnet.
3. Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum Netto ohne jeden Abzug.
Handwerkerrechnungen sind sofort ohne Abzug zu
zahlen.
Eine Skontogewährung ist davon abhängig,
dass keine fälligen Forderungen gegen den
Erwerber bestehen. Schecks und Wechsel werden
nur zahlungshalber angenommen. Letztere nur nach
vorhergehender schriftlicher Vereinbarung. Einzugs-
und Diskontspesen gehen zu Lasten des Erwerbers-
Diskontspesen, Wechselstempelsteuer, Einzugsspesen
sowie Zinsen sind sofort in bar zur Zahlung fällig.
4. Für die Dauer des Zahlungsverzuges hat
der Erwerber die üblichen Bankkosten für
ungesicherte Darlehen mit täglicher Kündigung
zu vergüten.
Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben
hiervon unberührt.
5. Wird die Aufstellung und Inbetriebnahme des
Liefergegenstandes zum vorgesehenen Liefertermin
aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat, um mehr als 1 Monat verzögert, ist der
(Rest-) Kaufpreis sofort fällig.
§
4 Lieferzeit
1. Zugesagte Lieferfristen werden möglichst
eingehalten. Sie sind mit der Bereitstellung der
Ware zum Versand gewährt. Die Lieferzeit
wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag
in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferanten
vorbehalten. Vereinbarte Lieferfristen entfallen,
sofern der Käufer vertragliche Verpflichtungen
nicht erfüllt.
2. Fälle höherer Gewalt oder sonstige,
vom Lieferer nicht verschuldete Ereignisse z.B.
unzulängliche Anlieferung von Roh- und Betriebsstoffen,
Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Aussperrung
usw., sowohl in unserem Werk als auch in fremden
Betrieben, von welchen die Aufrechterhaltung unseres
Betriebes abhängt, bedingen ohne weiteres
eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit.
Derartige Umstände berechtigen uns ferner,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der Käufer kann schriftlich von uns die Erklärung
verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern. Erklären wir
uns dazu nicht binnen 3 Wochen, so kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen
und Teilberechnungen sind zulässig.
3. Ein Fixgeschäft gilt nur dann als vereinbart,
wenn dies beim Liefertermin durch das Wort „Fixgeschäft“
hervorgehoben ist. Bestellungen auf Abruf hat
der Käufer innerhalb von 3 Monaten abzunehmen.
Zwischen Abruf und gewünschter und Lieferzeit
muss eine angemessene Frist von mindestens 1 Monat
liegen.
§
5 Transport
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers.
Letztere geht mit der Verladung der Ware, spätestens
mit der Übergabe an den Abholer, Spediteur
oder Frachtführer oder dem Verlassen der
Ware vom Werk bzw. Lager des Lieferers auf den
Käufer über und zwar auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Frachten,
Zölle, Versicherungen und sämtliche
Transportspesen hat der Käufer stets skontofrei
vorzulegen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet,
für eine Transportversicherung zu sorgen.
Wir liefern an den Kunden ab Werk bundesweit hinter
die erste verschlossene Türe des Gebäudes.
Besondere Erschwernisse wie z. B. Insel- oder
Gebirgslagen sind nicht mit eingeschlossen. Bei
Lieferungen unter einem Nettowarenwert von €
750,00 berechnen wir € 50,00 Frachtkosten.
§
6 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Erwerber die Abnahme des Vertragsgegenstandes,
so kann ihm der Lieferant eine angemessene Frist
zur Abnahme setzen. Hat der Erwerber den Vertragsgegenstand
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen,
so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. In jedem Fall kann der Lieferant auch
ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen
Schadens 20 v.H. des vereinbarten Preises als
Schadenersatz verlangen.
§
7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum,
bis der Käufer sämtliche Forderungen
aus der Geschäftsverbindung, insbesondere
auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, getilgt
hat und alle Verbindlichkeiten aus Wechseln und
Schecks eingelöst sind.
2. Die Vorbehaltsware ist getrennt zu lagern und
auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen
und zu versichern. Der Käufer tritt sämtliche
Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung
oder aus sonstiger Verfügung über die
Vorbehaltsware zustehen, erstrangig in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
mit ihrer Entstehung sicherungshalber an uns ab.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Veräußerung
an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.
3. Der Käufer ist zu einer weiteren Abtretung
dieser Forderungen nicht befugt, jedoch so lange
ermächtigt, dieselben für uns einzuziehen,
als er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Insbesondere tritt der Verkäufer
auch die ihm im Versicherungsfall aus Beschädigung
oder Verrichtung der Vorbehaltsware zustehenden
Ansprüche an den Verkäufer ab. Letztere
nimmt die vorbezeichneten Abtretungen an.
4. Der Käufer verpflichtet
sich, auf unser Verlangen den Drittschuldnern
die Abtretung anzuzeigen, die zur Geltendmachung
der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die notwendigen Unterlagen an
uns auszuhändigen.
5. Bei Nichtzahlung fälliger Beträge,
Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens
oder sonstiger gefährdeter Vertragserfüllung
– z. B. mangelnder Kreditwürdigkeit
– sind wir berechtigt, dem Käufer das
Verfügungsrecht über die Ware zu entziehen,
die Ermächtigung zur Veräußerung
und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen
zu widerrufen und die Herausgabe der Vorbehaltsware
zu verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht
zusteht und ohne dass wir dadurch vom Vertrag
zurücktreten. Der Käufer hat die Kosten
der Rücknahme zu tragen.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene
Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder
freihändig zu verkaufen und den Erlös
gegen seine Forderungen zu verrechnen. Er kann
ferner ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder
teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei
der Käufer für die Kosten und eine etwa
eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die
Rechte aus § 45 Insolvenzordnung bleiben
unberührt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der in unserem Eigentum stehenden Ware und eine
nochmalige Zession der an uns abgetretenen Forderungen
sind unzulässig.
7. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich
Pfändungen oder sonstige Zugriffe dritter
Personen auf in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehenden Sachen oder Rechte unter Angabe des
Namens und der Anschrift der Dritten und gegebenenfalls
des Vollstreckungsbeamten anzuzeigen. Die Kosten
einer etwaigen Intervention hat der Käufer
auf Verlangen des Verkäufers vorzulegen und
endgültig zu tragen, sofern sie nicht von
einem Dritten erstattet werden.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer
gegebenen Sicherheiten dessen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung um mehr als 25%,
sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers
verpflichtet, vollbezahlte Lieferungen nach unserer
Wahl freizugeben bzw. dem Käufer zu übereignen.
Mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen aus
der Geschäftsverbindung geht unser Eigentum
ohne weiteres auf den Käufer über und
stehen ihm die abgetretenen Forderungen zu.
§
8 Schadenersatzansprüche
1. Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten
sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund (sei aus Beratung,
positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter
Handlung), insbesondere auch für indirekte
und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es
sei denn, dass dem Lieferanten Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann,
oder wenn aus der Zusicherung von Eigenschaften
zwingend gehaftet wird (siehe § 11 dieser
Vereinbarung).
2. Soweit Schadenersatzansprüche gegen den
Lieferanten, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres
ab Lieferung des Produktes, ab Mitteilung der
Betriebsbereitschaft, es sei denn, dass die Zulieferfirmen
in ihren Bedingungen eine kürzere Verjährungsfrist
vorsehen. Wenn diese Bedingungen Bestandteil des
Vertrages Lieferant/Abnehmer werden, gelten dann
die dort enthaltenen Regelungen (siehe §
11 dieser Vereinbarung).
§
9 Gewährleistung
1. Der Käufer oder der von ihm bezeichnete
Empfänger hat die Ware unverzüglich
nach Empfang zu prüfen. Mängelrügen
sind sofort, spätestens 1 Woche nach Ankunft
der Ware am Bestimmungsort, schriftlich unter
genauer Angabe der behaupteten Mängel bei
uns anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung
als vertragsgemäß anerkannt. Wird die
Ware in unserem Werk oder Lager besichtigt oder
angenommen, sind etwaige Beanstandungen unter
Ausschluß späterer Mängelrügen
sofort geltend zu machen. Ungeachtet etwaiger
Mängel hat der Käufer die Ware anzunehmen
oder ordnungsgemäß zu lagern.
2. Transportschäden bei Lkw-Versand müssen
sofort bei Empfang der Ware auf dem Lieferschein
vermerkt und vom Fahrer bescheinigt werden. Spätere
Schadensmeldungen werden von der Versicherung
nicht anerkannt und können daher auch von
uns nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Wird ein Mangel rechtzeitig nachgewiesen, sind
wir nach unserer Wahl berechtigt, Nachbesserungen
zu leisten oder mangelfreie Ware gegen Rückgabe
der beanstandeten zu liefern oder den Kaufpreis
angemessen zu mindern.
4. Weitergehende Ansprüche des Käufers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit
gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Mängelrügen entbinden nicht von der
Erfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
Abweichungen in Farbe, Struktur und Maserung bei
Naturhölzern sind unvermeidlich und können
nicht beanstandet werden. Im übrigen wird
eine Gewährleistung von 2 Jahren vereinbart.
§
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und
Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten
und Streitigkeiten ist der Ort der Hauptniederlassung
des Lieferanten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§
11 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam,
wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen
und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis
selbst.
§
12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder sollten diese
eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann
eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem
von den Parteien Gewollten am nächsten kommt,
das gleiche gilt im Falle einer Lücke.