Allgemein Geschäftsbedingungen:
 
Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Erwerbers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Auf diese Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
Abbildung und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht für verbindlich erklärt sind. Geringe Abweichungen, die bei der Möbelherstellung unvermeidbar sind, bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben geringfügige oder für den Besteller günstige Änderungen der Modelle, der Konstruktion oder der Ausstattung vorbehalten.

§ 3 Preis
1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2. Die Preise verstehen sich, soweit nichts besonderes vereinbart ist, ab Herstellerwerk oder ab Auslieferungslager zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. . Bei tatsächlichen oder vereinbarten Lieferungsfristen von länger als vier Monaten oder bei Sukzessivlieferungsverträgen wird, wenn keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist, der am Liefertag gültige Preis berechnet.
3. Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum Netto ohne jeden Abzug.
Handwerkerrechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
Eine Skontogewährung ist davon abhängig, dass keine fälligen Forderungen gegen den Erwerber bestehen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Letztere nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung. Einzugs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Erwerbers- Diskontspesen, Wechselstempelsteuer, Einzugsspesen sowie Zinsen sind sofort in bar zur Zahlung fällig.
4. Für die Dauer des Zahlungsverzuges hat der Erwerber die üblichen Bankkosten für ungesicherte Darlehen mit täglicher Kündigung zu vergüten.
Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
5. Wird die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, um mehr als 1 Monat verzögert, ist der
(Rest-) Kaufpreis sofort fällig.

§ 4 Lieferzeit
1. Zugesagte Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie sind mit der Bereitstellung der Ware zum Versand gewährt. Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferanten vorbehalten. Vereinbarte Lieferfristen entfallen, sofern der Käufer vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt.
2. Fälle höherer Gewalt oder sonstige, vom Lieferer nicht verschuldete Ereignisse z.B. unzulängliche Anlieferung von Roh- und Betriebsstoffen, Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Aussperrung usw., sowohl in unserem Werk als auch in fremden Betrieben, von welchen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängt, bedingen ohne weiteres eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann schriftlich von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns dazu nicht binnen 3 Wochen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.
3. Ein Fixgeschäft gilt nur dann als vereinbart, wenn dies beim Liefertermin durch das Wort „Fixgeschäft“ hervorgehoben ist. Bestellungen auf Abruf hat der Käufer innerhalb von 3 Monaten abzunehmen. Zwischen Abruf und gewünschter und Lieferzeit muss eine angemessene Frist von mindestens 1 Monat liegen.

§ 5 Transport
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Letztere geht mit der Verladung der Ware, spätestens mit der Übergabe an den Abholer, Spediteur oder Frachtführer oder dem Verlassen der Ware vom Werk bzw. Lager des Lieferers auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Frachten, Zölle, Versicherungen und sämtliche Transportspesen hat der Käufer stets skontofrei vorzulegen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Wir liefern an den Kunden ab Werk bundesweit hinter die erste verschlossene Türe des Gebäudes. Besondere Erschwernisse wie z. B. Insel- oder Gebirgslagen sind nicht mit eingeschlossen. Bei Lieferungen unter einem Nettowarenwert von € 750,00 berechnen wir € 50,00 Frachtkosten.

§ 6 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Erwerber die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so kann ihm der Lieferant eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Erwerber den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann der Lieferant auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 v.H. des vereinbarten Preises als Schadenersatz verlangen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, getilgt hat und alle Verbindlichkeiten aus Wechseln und Schecks eingelöst sind.
2. Die Vorbehaltsware ist getrennt zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen und zu versichern. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstiger Verfügung über die Vorbehaltsware zustehen, erstrangig in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit ihrer Entstehung sicherungshalber an uns ab. Dabei ist es gleichgültig, ob die Veräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.
3. Der Käufer ist zu einer weiteren Abtretung dieser Forderungen nicht befugt, jedoch so lange ermächtigt, dieselben für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Insbesondere tritt der Verkäufer auch die ihm im Versicherungsfall aus Beschädigung oder Verrichtung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Letztere nimmt die vorbezeichneten Abtretungen an.

4. Der Käufer verpflichtet sich, auf unser Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen an uns auszuhändigen.
5. Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder sonstiger gefährdeter Vertragserfüllung – z. B. mangelnder Kreditwürdigkeit – sind wir berechtigt, dem Käufer das Verfügungsrecht über die Ware zu entziehen, die Ermächtigung zur Veräußerung und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir dadurch vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen seine Forderungen zu verrechnen. Er kann ferner ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für die Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte aus § 45 Insolvenzordnung bleiben unberührt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der in unserem Eigentum stehenden Ware und eine nochmalige Zession der an uns abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
7. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Pfändungen oder sonstige Zugriffe dritter Personen auf in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen oder Rechte unter Angabe des Namens und der Anschrift der Dritten und gegebenenfalls des Vollstreckungsbeamten anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers vorzulegen und endgültig zu tragen, sofern sie nicht von einem Dritten erstattet werden.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten dessen Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 25%, sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers verpflichtet, vollbezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freizugeben bzw. dem Käufer zu übereignen. Mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht unser Eigentum ohne weiteres auf den Käufer über und stehen ihm die abgetretenen Forderungen zu.

§ 8 Schadenersatzansprüche
1. Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (sei aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, oder wenn aus der Zusicherung von Eigenschaften zwingend gehaftet wird (siehe § 11 dieser Vereinbarung).
2. Soweit Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Lieferung des Produktes, ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, dass die Zulieferfirmen in ihren Bedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen. Wenn diese Bedingungen Bestandteil des Vertrages Lieferant/Abnehmer werden, gelten dann die dort enthaltenen Regelungen (siehe § 11 dieser Vereinbarung).

§ 9 Gewährleistung
1. Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Mängelrügen sind sofort, spätestens 1 Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort, schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel bei uns anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß anerkannt. Wird die Ware in unserem Werk oder Lager besichtigt oder angenommen, sind etwaige Beanstandungen unter Ausschluß späterer Mängelrügen sofort geltend zu machen. Ungeachtet etwaiger Mängel hat der Käufer die Ware anzunehmen oder ordnungsgemäß zu lagern.
2. Transportschäden bei Lkw-Versand müssen sofort bei Empfang der Ware auf dem Lieferschein vermerkt und vom Fahrer bescheinigt werden. Spätere Schadensmeldungen werden von der Versicherung nicht anerkannt und können daher auch von uns nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Wird ein Mangel rechtzeitig nachgewiesen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nachbesserungen zu leisten oder mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten zu liefern oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
4. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Mängelrügen entbinden nicht von der Erfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Abweichungen in Farbe, Struktur und Maserung bei Naturhölzern sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden. Im übrigen wird eine Gewährleistung von 2 Jahren vereinbart.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Ort der Hauptniederlassung des Lieferanten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 11 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt, das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Essen im Januar 2004
W+M IT-Systems GmbH

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